Zugangsnachweis bei Versand mehrerer Steuerbescheide in einem Umschlag
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass vom Zugang eines Steuerbescheids trotz Bestreitens des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn nachgewiesen ist, dass ein tatsächlich zugegangener anderer Bescheid vom Rechenzentrum im selben Umschlag versandt wurde.
Im entschiedenen Fall wollten die Steuerpflichtigen im Nachhinein Änderungen erklären, und bestritten den Erhalt eines vorangegangenen Bescheids. Eine Anfrage des Finanzamts beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung ergab, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 Inhalt einer Druckdatei gewesen seien, die zeitgleich mit dem Status „maschinell gut erfasst“ kuvertiert, ohne manuelle Bearbeitung durch einen Operator automatisch in die entsprechende Postbox einsortiert und zur Post eingeliefert worden seien. Die Sendung habe fünf Blätter enthalten wobei der zwei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2016 mit einem QR-Code frankiert gewesen sei, der drei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2017 dagegen nicht.
Angaben des Rechenzentrums zum Versandvorgang
Die Angaben des Rechenzentrums seien nicht anzuzweifeln, so das FG Münster, da beide Bescheide Inhalt derselben Druckdatei mit insgesamt fünf Blättern gewesen seien, keine Fehlermeldung ersichtlich sei und der Bescheid für 2016 den für den Postversand notwendigen Aufdruck des QR-Codes enthalten habe, nicht aber der Bescheid für 2017. Ohne einen solchen QR-Code wäre ein isolierter Versand des Bescheids für 2017 nicht möglich gewesen. Diese Indizien seien ausreichend, um von einem Zugang des betreffenden Bescheids auszugehen.
Die Steuerpflichtigen hatten obendrein den Zahlbetrag innerhalb der angegebenen Frist beglichen. Dies sei nur bei Kenntnis des Bescheids möglich gewesen. Dementsprechend müsse zwangsläufig auch der Bescheid für 2016 zugegangen sein. Ein Fehler bei der Postzustellung sei danach ausgeschlossen, so das FG Münster mit Urteil vom 16. August 2022 (Az. 6 K 2755/21 E).
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 18.10.2022