Zinsen in Sparverträgen müssen kalkulierbar sein
Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden - und dabei die Sparenden gestärkt.
In einem Musterfeststellungsverfahren hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen eine Sparkasse geklagt, die seit Anfang der 1990er-Jahre mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge abgeschlossen hatte, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50 Prozent der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.
Klausel über Änderung des variablen Zinssatzes
Die Verträge enthielten allerdings eine Klausel, die einen jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen variablen Zinssatz vorsah. "Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist", hieß es darin.
Die Verbraucherschützer hielten die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Dem hatte sich das Oberlandesgericht Dresden teilweise angeschlossen. In der Revision der Verbraucherschützer ging es nun noch um die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und die Vornahme der Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode, die das OLG abgewiesen hatte.
Vertragszinssatz und Referenzzinssatz
Mit Urteil vom 24.01.2023 (Az. XI ZR 257/21) entschied nun der BGH, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Das Oberlandesgericht Dresden muss jetzt erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers betreffend den Referenzzinssatz entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz bestimmen.
Der BGH hatte bereits am 06.10.2021 (Az. (XI ZR 234/20) entschieden, dass Banken und Sparkassen variable Zinsen nicht frei festlegen dürfen.
(BGH / STB Web)
Artikel vom 26.01.2023