Unzulässige Fremdenbeherbergung durch Untervermietung über Internetportal
Eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal kann trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entscheiden.
Nach den Feststellungen des Gerichts mietete der Betroffene zum Zwecke der Weitervermietung eine baurechtlich als Wohnraum genehmigte Dreizimmerwohnung in Frankfurt am Main an. Er bot die Wohnung auf einem Internetportal samt Ausstattung für einen Mindestaufenthalt von 30 Tagen an und vermietete sie zwischen April 2019 und August 2020 bei zwölfmal. Die jeweilige Mietzeit betrug zwischen wenigen Tagen und vier Monaten. Über eine baurechtliche Genehmigung zur Fremdenbeherbergung verfügte der Betroffene nicht.
44.000 Euro Geldbuße
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 44.000 Euro. Für die Frage der Abgrenzung einer zulässigen Wohnvermietung von einer genehmigungspflichtigen Fremdenbeherbergung kommt es nach Auffassung des Gerichts darauf an, ob das konkrete Nutzungskonzept auf die Verlegung des Lebensmittelpunktes durch den Mieter ausgelegt sei. Dagegen spreche im konkreten Fall bereits die Bewerbung auf einem Internetportal, das (jedenfalls auch) der Vermittlung von Wohnraum zu Urlaubszwecken dient, die ausschließliche Überlassung mit vollständiger Einrichtung, die hohe Wechselfrequenz der Mieter und deren vergleichsweise kurze Nutzungsdauer, die in der Hälfte der Fälle schon die vom Betroffenen selbst festgelegte Mindestdauer nicht erreicht hatte.
Das Urteil vom 27.01.2023 ist noch nicht rechtskräftig.
(AG Ffm / STB Web)
Artikel vom 24.04.2023