Nur ein Bescheid bei gleichem Inhalt
Bei inhaltsgleichen verbindlichen Auskünften ist das Finanzamt angehalten, die dafür anfallenden Gebühren in einem einzigen Bescheid zusammenzufassen, entschied das FG Münster.
Erteilt das Finanzamt acht inhaltsgleiche sogenannte verbindliche Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme, muss es hierfür einen gemeinsamen Gebührenbescheid mit der Folge erlassen, dass insgesamt eine geringere Gebühre entsteht. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 8.2.2023 (Az. 6 K 1330/20 AO) entschieden.
Im verhandelten Fall ging es um eine Holdinggesellschaft. Wegen der Einlage der Anteile in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG und anschließenden Formwechsels dieser KG in eine GmbH beantragten alle acht Beteiligten gemeinsam beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Klärung der Frage, ob hierdurch stille Reserven aufgedeckt würden.
Das Finanzamt erteilte jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte und setzte gegenüber jedem einzelnen eine Gebühr fest. Zu Unrecht, denn das Finanzgericht Münster verpflichtete das Finanzamt, gegenüber allen als Gesamtschuldnern nur eine Auskunftsgebühr anzusetzen. Die Behörde habe die verbindliche Auskunft gegenüber allen einheitlich erteilt. Es sei unmaßgeblich, ob die formell mehrfache Antragstellung für die erhoffte Rechtssicherheit erforderlich gewesen sei und wie viel Prüfungsaufwand das Finanzamt tatsächlich in die Bearbeitung investiert habe.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 24.04.2023