Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei Aussetzungszinsen anders als bei Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß ist.
In zwei Fällen wollten Steuerpflichtige den zur Höhe von Nachzahlungszinsen von ebenfalls 0,5 Prozent pro Monat (= 6 Prozent jährlich) ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) auf die für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung zu zahlenden Zinsen übertragen.
Das Finanzgericht Münster lehnte dies mit Urteil vom 08.3.2023 (Az. 6 K 2094/22 E) ab: Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich darauf abgestellt, dass Nachzahlungszinsen durch eine verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen könnten, ohne dass der Steuerpflichtige hierauf Einfluss nehmen könne. Demgegenüber bestehe anstelle der Aussetzung der Vollziehung die Möglichkeit, den streitigen Steuerbetrag – etwa über die Beschaffung eines zinsgünstigen Kredits – zu bezahlen und damit die Aussetzungszinsen zu vermeiden.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 11.04.2023