Dauerdefizitärer Betrieb einer Photovoltaikanlage für den Klimaschutz?
Dauerverluste beim Betrieb einer Photovoltaikanlage müssen vom Finanzamt nicht anerkannt werden, auch dann nicht, wenn sie als Beitrag zum Klimaschutz hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Ein Ehepaar installierte 2006 auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage. Die Anschaffungskosten von gut 23.000 Euro wurden fremdfinanziert. Der erzeugten Strom wurde vollständig ins öffentliche Netz eingespeist. In den Jahren 2006 bis 2018 erzielten die Ehegatten aus dem Betrieb der Anlage durchgängig Verluste im Gesamtumfang von rund 20.000 Euro, da die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegten Einspeisevergütungen die Aufwendungen, insbesondere Absetzungen für Abnutzung und Schuldzinsen, nicht erreichten. Das Finanzamt erkannte die Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zwar zunächst an, gelangte aber für das Jahr 2018 zu der Auffassung, dass es den Klägern an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle.
Beitrag zum Klimaschutz entbindet nicht von der Gewinnerzielungsabsicht
Die Kläger formulieren sinngemäß die Rechtsfrage, ob der defizitäre Betrieb einer Photovoltaikanlage die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ausschließt, wenn man die Verluste aus dem Motiv hinnimmt, emissionsfrei und klimaneutral Strom zu erzeugen, um damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Diese Erwägung hat das Finanzgericht jedoch als persönlichen – außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünftesphäre liegenden – Grund erachtet. Der BFH bestätigte diese Auffassung in seinem Beschluss vom 16.11.2022 (Az. X B 46/2).
Eine verlustbehaftete Betätigung, die vordergründig nicht von einem erwerbswirtschaftlichen, sondern einem – wenn auch äußerst gewichtigen – idealistischen Motiv des Steuerpflichtigen getragen werde, sei mit der steuerrechtlichen Erfordernis, die Erzielung von Gewinnen zu beabsichtigen, nicht in Einklang zu bringen.
Kein grundgesetzlicher Schutzanspruch
Hieran ändere auch das grundgesetzliche Klimaschutzgebot nichts. Die Norm verpflichte den Staat zum Klimaschutz, vermittele dem Einzelnen aber keine subjektiven Schutzansprüche. Im Übrigen sei die Gesetzgebung nicht untätig geblieben, sondern fördere den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen "in erheblichem Umfang" durch eine garantierte Einspeisevergütung nach dem EEG. Artikel 20a GG lasse der Gesetzgebung grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Förderinstrumenten und verpflichte sie nicht, gerade eine einkommensteuerrechtliche Förderung zu gewähren.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 14.12.2022